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Die Kosten für den Entlastungsdienst werden den Kunden direkt verrechnet. Je nach Situation können diese Auslagen zum Teil durch Beiträge der IV (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag), Krankenkasse (nur Zusatzversicherungen),  Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe finanziert werden.

 

Es lohnt sich zudem, sich bei einer der folgenden Fachstellen über dieses komplexe Thema beraten zu lassen:

• Pro Infirmis, Sozialberatung für Menschen mit einer Behinderung

 

• Procap, Sozialversicherungsberatung für Menschen mit einer Behinderung

 

• Pro Senectute, Sozialberatung und Finanzhilfe für ältere Menschen

 

 

Es ist uns ein Anliegen, dass alle, die Entlastung und Betreuung benötigen, sich diese auch leisten können. Darum berechnen wir Betreuungskosten, die deutlich unter den Vollkosten liegen. Dies ist deshalb möglich, weil der Entlastungsdienst eine Non-Profit-Organisation ist und auf finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand, Stiftungen und Spender/innen zählen darf.

 

Ein knappes Haushaltsbudget soll nie ein Grund dafür sein, auf unsere Dienstleistungen verzichten zu müssen. In Härtefällen, wenn selbst die Unterstützung durch andere Institutionen keine Option ist, ist eine Tarifreduktion möglich. Hierfür ist zwingend eine aktuelle Steuerveranlagung einzureichen.

 

 

Betreuungsgutschriften

 

Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Als Verwandte gelten dabei Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Geschwister, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Diese Aufzählung ist abschliessend. Die Betreuungsgutschrift wird auf die betreuenden Personen aufgeteilt.

 

Die Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbsein- kommen, welche bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.Diese werden jedoch im individuellen Konto der Versicherten vermerkt.

 

Die Verwandten müssen pflegebedürftig sein, d.h. sie müssen eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung von mindestens mittleren Grades beziehen. Einer versicherten Person können Betreuungsgutschriften angerechnet werden, wenn sie eine pflegebedürftige verwandte Person pflegt, die in der Nähe wohnt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die pflegende Person nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnt oder nicht länger als eine Stunde braucht, um den entsprechenden Weg zurückzulegen.

 

Betreuungsgutschriften sind jährlich mittels einem Anmeldeformular bei der kantonalen AHV-Ausgleichs-
kasse des Wohnsitzkantones der betreuten Person geltend zu machen. Die Formulare können auch bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

© 2015 Entlastungsdienst Schweiz

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